Verband der Gartenfreunde Gera-Land e.V.

Satzung des Verbandes der Gartenfreunde Gera-Land e.V.


1. Allgemeines

1.1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.2. Zweck und Aufgaben des Regionalverbandes

1.3. Mitgliedschaft

1.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.5. Beendigung der Mitgliedschaft

1.6. Beiträge

1.7. Rechtsschutz


2. Organisation

2.1. Verbandsorgane

2.2. Leitung der Sitzungen

2.3. Beschlussfassungen

2.4. Wahlen

2.5. Niederschriften


3. Verbandstag

3.1. Einberufung

3.2. Stellung und Zusammensetzung des Verbandstages

3.3. Aufgaben des Verbandstages

3.4. Anträge zum Verbandstag


4. Der Vorstand des Regionalverbandes

4.1. Zusammensetzung des Vorstandes

4.2. Einberufung des Vorstandes

4.3. Aufgaben des Vorstandes

4.4. Beschlussfassungen

4.5. Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

4.6. Zugehörigkeit zum Vorstand

4.7. Teilnahme an Veranstaltungen


5. Sonstige Bestimmungen

5.1. Kassen- und Rechnungswesen

5.2. Auszeichnungen

5.3. Kassenprüfung

5.4. Verwendung des Verbandsvermögens bei Auflösung

6. Schlussbestimmungen

  

1.  Allgemeines

1.1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen  Verband der Gartenfreunde Gera-Land e.V., im folgenden RV (Regionalverband) genannt.

Der RV ist Mitglied im Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V.           

Der RV hat seinen Sitz in Gera und ist unter der Nummer 280 483 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera eingetragen.                                          

Der RV ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung „Kleingärtner“ des VKSK für das Territorium des Altlandkreises Gera.                                                             

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 1.2.   Zweck und Aufgaben des RV

1.2.1.  Der RV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vereinen des Altlandkreises  Gera, im Folgenden Mitglieder genannt.                                                    

1.2.2.  Der RV bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere die Förderung gemeinnütziger Projekte und Vorhaben, die den kleingärtnerischen Bereich betreffen.                                                  

1.2.3.  Der RV ist politisch und konfessionell neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der RV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.              

Der RV verfolgt den Zusammenschluss aller Kleingärtner in den Mitgliedsvereine mit dem Ziel, sie in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaften des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der kleingärtnerischen Bestimmungen zu unterstützen sowie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten.        

1.2.4. Der RV setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihrer Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns in Verbindung mit den Kommunalbehörden ein.

Sein Ziel ist es, die Öffentlichkeit über die gesellschaftliche Bedeutung des Kleingartenwesens zu informieren und das Interesse möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des Grünsystems einer Kommune zu wecken.

1.2.5. Der RV setzt sich für die Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens in sozialpolitischer und städtebaulicher Hinsicht ein. Er wirkt bei der Erhaltung und Schaffung von Kleingärten und der Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere bei der Bereitstellung von Kleingärten in ausreichendem Maße mit.

Er leitet die Vorstände der Mitgliedsvereine in fachlicher und rechtlicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Kriterien des Bundeskleingartengesetzes an.                                                                     

1.2.6. Der RV fördert unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit in Verbindung mit seinen Mitgliedern

- die Volksgesundheit,

- den Umwelt- und Naturschutz,

- die Landschaftspflege und

- die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit. 


1.3.   Mitgliedschaft

1.3.1.  Mitglied im RV können nur rechtsfähige Vereine werden, die die Satzung des RV verbindlich anerkennen.                                                                        

Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

- ein Verzeichnis des Namens und der Anschrift des Mitgliedvereins

-  eine namentliche Aufstellung des Vorstandes

-  die Vereinssatzung und ein Nachweis der Registrierung im Vereinsregister

Über den Antrag entscheidet der Vorstand des RV.

Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller beim Vorstand des RV innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen,

Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des RV endgültig.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.                                                                      

Satzung und Beschlüsse des RV sind für das neue Mitglied mit seiner Aufnahme verbindlich.                                                                                                      

Die Mitgliedsvereine sind juristisch selbständig.


1.4.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des RV berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des RV beizutragen.

1.4.2. Die Mitgliedsvereine ordnen ihre Angelegenheiten unter Beachtung der Satzung des RV. Sie verpflichten sich, für die Durchführung des Verbandszweckes zu wirken.                

1.4.3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag pünktlich und entsprechend der in den Kleingartenanlagen festgestellten Anzahl der genutzten Parzellen zu entrichten.

Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ruhen die Rechte.


1.5. Beendigung der Mitgliedschaft

1.5.1. Die Mitgliedschaft ist beendet bei:

- Austritt zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres

- Auflösung des Mitgliedsvereines

- Ausschluss

- Verlust der Rechtsfähigkeit

1.5.2. Der Austritt ist schriftlich auf der Grundlage des Beschlusses des Mitgliedervereines bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt, zu entrichten.

1.5.3.  Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand des RV ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des RV, die Satzung des RV oder dessen Beschlüsse verstößt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben.                                                                                                                 

1.5.4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes des RV ist innerhalb von zwei Monaten Beschwerde zum nächsten Verbandstag möglich. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.                        

1.5.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereines im RV entscheidet der Vorstand des RV über das weitere Verbleiben eines Amtsträgers aus diesem Verband im Vorstand oder als Kassenprüfer im RV.


1.6. Beiträge           

1.6.1. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden vom Verbandstag festgesetzt.

Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.     

1.6.2. Die Mitglieder melden den Parzellenstand gemäß 1.4.3. der Satzung bis zum 15. Dezember jeden Jahres, wonach der Beitrag des laufenden Kalenderjahres berechnet wird.


1.7. Rechtsschutz    

1.7.1. In grundsätzlichen Fragen, die das Kleingartenwesen betreffen, kann der RV seinen Mitgliedern auf Antrag Rechtsunterstützung gewähren.              

1.7.2. Über die Gewährung von Rechtsunterstützung entscheidet der Vorstand des RV.     

           

2. Organisation

2.1. Verbandsorgane:

- die Delegiertenkonferenz -  Verbandstag

- der Vorstand des RV

- der geschäftsführende Vorstand


2.2. Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen der Organe des RV werden vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet


2.3. Beschlussfassung

2.3.1. Die Organe des Verbandes entscheiden durch Beschluss.                            

2.3.2. Beschlüsse dürfen gefasst werden, wenn ihr Gegenstand durch Beschluss in die Tagesordnung aufgenommen wurde.                        

2.3.3. Beschlüsse der Organe des RV bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordnungsgemäß Geladenen anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit in Verbandsbeschlüssen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.                                                                                             

2.3.4. Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszweckes und Auflösung des RV bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten des Verbandstages oder einer außerordentlich einberufenen Hauptversammlung bzw. Jahreshauptversammlung.                                                         

 2.3.5. Die Verbandsorgane können zur Unterstützung Arbeitsgruppen einsetzen.


2.4. Wahlen

2.4.1. Für die Wahlen hat der Verbandstag einen Wahlausschuss zu bestellen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt. 

2.4.2.  Gewählt ist, wer in der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, nach dem der gewählt ist, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.                                   

2.4.3. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgen auf Beschluss der Delegierten offen oder geheim.

2.4.4. Wählbar ist jedes Mitglied und volljährige Person, die von einem Mitgliedsverein oder dem Vorstand des RV vorgeschlagen wird- auch wenn sie beim Verbandstag nicht anwesend ist. Die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur muss vorliegen.


2.5. Niederschriften           

2.5.1. Zu den Sitzungen der Verbandsorgane und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschriften der Vorstands- und Gesamtmitgliederversammlungen sind in der nächsten Sitzung der Verbandsorgane zu genehmigen. Das jeweilige Verbandsorgan kann beschließen, wer die Niederschriften fertigen soll.      

2.5.2. Gegen den Inhalt der Niederschriften kann von Mitgliedern der betreffenden Verbandsorgane innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erhoben werden.  

2.5.3. Der Einspruch ist zu begründen und auch dem Vorstand vorzulegen.

Wird diesem nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber das jeweils beschlussfassende Verbandsorgan auf seiner nächsten Sitzung.   


3. Verbandstag

3.1. Einberufung

3.1.1. Der Verbandstag ist im Abstand von vier Jahren auf Beschluss des Vorstandes im Frühjahr einzuberufen.                                                    

3.1.2. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.                                                            

3.1.3. Er wird schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.                                    

3.1.4. Der Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert.                                      

3.1.5. Der Verbandstag besteht aus Vertretern der Mitgliedsvereine, die entsprechend ihrer Stärke diese als Delegierte entsenden.                                          

3.1.6. Die Anzahl der Delegierten sind vor jedem Verbandstag nach dem letzten dem RV gemeldeten Mitgliederstand der Vereine zu ermitteln.

Aus jedem Verein wird zunächst ein Delegierter entsandt.

Für Vereine mit mehr als 100 gemeldeten Parzellen ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.                                                                                                     

3.1.7. Die Anzahl der Delegierten ist den Vereinen mindestens zwei Monate vor der Versammlung mitzuteilen.                                                                           

3.1.8. Der Verbandstag wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Auf Vorschlag kann die Versammlung einen Versammlungsleiter wählen.


3.2. Stellung und Zusammensetzung des Verbandstages

3.2.1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung.                                              

3.2.2. Dem Verbandstag gehören stimmberechtigt an:

- die Mitglieder des Vorstandes

- die Delegierten


3.3. Aufgaben des Verbandstages

3.3.1. Der Verbandstag entscheidet über die Grundsätze der Verbandspolitik.

Ihm obliegt die Entscheidung über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.            

3.3.2. Der Verbandstag entscheidet insbesondere über:

- die Genehmigung der Jahresabschlüsse

- die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern

- die Entlastung des Vorstandes

- die Festsetzung der Beiträge

- über Einsprüche

- die Bestellung eines Wahl- und Mandatsprüfungsausschusses

- Satzungsänderungen

- Auflösung des RV                                                                                  

3.3.3. Der Verbandstag nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes für die Geschäftsjahre sowie den Bericht der Kassenprüfer entgege           

3.3.4. Der Verbandstag gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.

 

3.4. Anträge zum Verbandstag

3.4.1. Anträge sind mit schriftlicher Begründung spätestens einen Monat vor dem Verbandstag einzureichen.                                                                  

3.4.2. Anträge, die später eingehen oder auf dem Verbandstag zu neuen Tagesordnungspunkten gestellt werden, können nur mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten zugelassen werden.               

3.4.3. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des RV können nur nach Absatz 3.3. ff gestellt werden.


4. Der Vorstand des Regionalverbandes

4.1. Zusammensetzung des Vorstandes

4.1.1. Der Vorstand des RV wird von der Delegiertenkonferenz gewählt.

4.1.2. Der Vorstand des RV besteht aus den Mitgliedern unter 4.1.3 benannt und weiteren bis zu sechs Mitgliedern als Beisitzer.          

4.1.3. Der geschäftsführende Vorstand ist das Organ des Verbandes und setzt sich

wie folgt zusammen:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Schatzmeister

- Fachberater Ökologie/Umwelt

- Schriftführer

4.1.4. Auf die Zahl der Vertreter eines Mitgliedsvereins sind die Vorstandsmitglieder nicht anzurechnen.


4.2. Einberufung des Vorstandes

4.2.1. Der Vorstand wird vierteljährlich mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen.                      

4.2.2. Der Vorstand muss binnen einer Frist von 6 Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitgliedsvereine unter Angabe eines Grundes die Einberufung schriftlich beantragt.


4.3. Aufgaben des Vorstandes

- die Geschäftsführung des RV       

- die Realisierung von Beschlüssen des Verbandstages und des Vorstandes

-die Aufnahmevon Mitgliedern

- Berufung und Anleitung von Arbeitsgruppen

- Auszeichnungen auf der Basis von Beschlüssen

- Entwurf des Finanzplanes

- Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens im Rahmen des Haushaltsplanes

- Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes

- Festlegung der Höhe der pauschalisierten Kostenrückerstattung


4.4. Beschlussfassung

Der Vorstand beschließt über folgende Angelegenheiten des RV:            

- Ausschluss von Mitgliedern

- die inhaltliche Vorbereitung von Verbandstagen

- die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes, des Kassenberichtes und

des Berichtes der Kassenprüfer

- Festlegung Höhe des Mitgliedsbeitrages

- von Umlagen oder sonstigen finanziellen Forderungen an die Vereine

- Prüfung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses, im Einzelfall durch die Kassenprüfer

- die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

- die Ersatzwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

- die Entscheidung über Einsprüche

- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im RV


4.5. Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

4.5.1. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte.                                                               

4.5.2. Zur Erledigung der laufenden und organisatorischen Arbeiten unterhält er eine Geschäftsstelle.                                                                                        

4.5.3. Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Mitglied für Finanzen.    

4.5.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Mitglied für Finanzen vertreten, wobei jeweils 1 der vorgenannten Vorstandsmitglieder handelt.

Sollen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die den Verein finanziell in Höhe von mehr als 50 € belasten, bedarf es der Zustimmung und Unterschrift eines weiteren Vorstandmitglieds.                 

4.5.5. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.                                                                                                      

4.5.6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.                                              

4.5.7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Ihnen kann eine pauschalisierte Kostenrückerstattung gewährt werden.

4.5.8. Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzbeauftragten wird eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt. 


4.6. Zugehörigkeit zum Vorstand

4.6.1. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.               

4.6.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird es für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag durch ein vom Vorstand gewähltes Mitglied ersetzt.

4.6.3. Ein Vorstandsmitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere nach ehrenrührigem und verbandsschädigendem Verhalten, mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen werden.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen Beschwerde zum nächsten Verbandstag möglich.

Bis zu diesem Verbandstag ruhen die Rechte und Pflichten des abberufenen Vorstandsmitgliedes.


4.7. Teilnahme an Veranstaltungen

4.7.1. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedsvereine des RV zu besuchen.                                                                                 

4.7.2. Zu diesem Zweck teilen die Vereine dem Vorstand des RV wichtige Termine rechtzeitig mit.


5.   Sonstige Bestimmungen

5.1. Kassen- und Rechnungswesen

5.1.1. Buchhaltung und Kassenführung sind zweckmäßig einzurichten.

Das Vorstandsmitglied für Finanzen ist dem Vorstand gegenüber dafür verantwortlich.                                                                                                      

5.1.2. Für die Geschäftsführung ist vom Vorstand ein Entwurf zum Finanzplan und ein Jahresabschluss aufzustellen.                                                                

5.1.3. Reisekosten werden nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gewährt.

Anspruch auf Reisekosten besteht nur, wenn ein Auftrag des Vorstandes vorliegt. Die Reisekosten sind innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Reise geltend zu machen.


5.2. Auszeichnungen

5.2.1. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können entsprechend der vom Landesverband erlassenen Ehren- und Auszeichnungsordnung gewürdigt werden.                                                           

5.2.2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

5.3. Kassenprüfung

5.3.1. Vom Verbandstag werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt.

Sie sind keine Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer können mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.     

5.3.2. Die Kassenprüfer haben Verbandsgeschäfte (Kassenführung, Buchhaltung, Jahresabschluss) zu prüfen.

Sie stellen fest, ob der Vorstand sich bei der Führung der Geschäfte an die Satzung sowie die Beschlüsse des Verbandstages und der des RV gehalten hat.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der eigenen Ausgaben.                                                                                                              

5.3.3. Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und dem Vorstand sowie dem Verbandstag zur Kenntnis zu bringen.      

5.3.4. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.


5.4. Verwendung des Verbandsvermögens bei Auflösung

5.4.1. Mitgliedsvereine haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des RV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.     

5.4.2. Der Verband darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des RV fremd sind oder mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen.            

5.4.3. Wird der RV aufgelöst oder entfällt der gemeinnützige Zweck, wird das noch vorhandene Verbandsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei übergeben.

5.4.4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens bedürfen der Einwilligung und Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


6. Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch den Verbandstag am 21.11.2009 beschlossen und auf dem Verbandstag am 24.03.2018 geändert.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherigen Satzungsbestimmungen treten mit Eintrag der neu beschlossenen Satzungsfassungen im Vereinsregister außer Kraft.